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Am 31. Mai 2023 hat die EU mit ihrer Verordnung Nr. 2023/1115 Vorschriften für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) verabschiedet. Mit diesen Vorgaben wird sichergestellt, dass nachweislich nur noch Erzeugnisse in die EU eingeführt oder aus ihr heraus exportiert werden, die nicht zur Entwaldung im Produktionsland beigetragen haben.
Die EU-Entwaldungsverordnung wird ab dem 30. Dezember 2024 ihre ganze Wirkung entfalten. Bis dahin müssen sich betroffene Unternehmen auf die neuen Vorschriften für eine entwaldungsfreie Lieferkette einstellen. Das bedeutet für Importeure, Exporteure und Händler von Holz, Kautschuk, Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja und Rindern – und den daraus hergestellten Erzeugnissen (z. B. Holzmöbel, Reifen, Schokolade): Es gilt Nachweise zu erbringen, dass die in der Verordnung benannten Produkte und Rohstoffe entwaldungs- bzw. waldschädigungsfrei und im Einklang mit relevanten Gesetzgebungen des Produktionslands hergestellt wurden. Zu diesem Zweck muss eine Daten- und Informationssammlung vorliegen, die eine Risikoprüfung entlang der Lieferkette zulässt und im optimalen Ergebnis mit einer Sorgfaltserklärung die schädigungsfreie Produktion der Erzeugnisse und somit die Einhaltung der Verordnung bestätigt. Und wie kann das gelingen?
Sandra Vogt
Leiterin International, IHK KölnDr. Christoph Schork
LL.M., Rechtsanwalt und Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek, KölnDr. Thomas Lukas Sikorski
Rechtsanwalt und Salaried Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek, KölnOnline via Zoom
Özlem Tabakoglu
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